Haben Sie Patienten für eine Ernährungsberatung?

 

Welche Leistungen von der Grundversicherung abgedeckt werden:

Gesetzlich anerkannte Ernährungsberater/innen sind gemäss der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, Art. 46 und 50a) befugt, Leistungen nach der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, Art. 9b) zu erbringen. Die Beratungen basierend auf den neuesten schulmedizinischen Erkenntnissen und Ernährungsrichtlinien.

 

Zu den medizinisch indizierten Leistungen gehören:

  • Stoffwechselkrankheiten
  • Adipositas Erwachsene (Body-Mass-Index über 30) und Folgeerkrankungen durch oder in Kombination mit Übergewicht
  • Adipositas Kinder und Jugendliche (Body-Mass-Index > 97. Perzentile). Oder Body-Mass-Index > 90. Perzentile und Folgeerkrankungen durch oder in Kombination mit Übergewicht, nach Anhang 1 Kapitel 4 KLV
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Krankheiten des Verdauungssystems
  • Nierenerkrankungen
  • Fehl- sowie Mangelernährungszustände
  • Nahrungsmittelallergien oder allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile 


-> Das Verordnungsformular zur Ernährungsberatung finden sie im Dokumentendownload unten an dieser Seite.

Eine ärztliche Verordnung erlaubt dem Patienten bis zu sechs Sitzungen. Es ist möglich, einen Patienten zweimal Ernährungsberatung zu verordnen.


Verordnungsformular_ERB